Statuten
Aktuelle Fassung vom 15.09.2021
Statuten
«Die Mitte» Hinwil
Grundsätze
«Die Mitte Hinwil» setzt sich ein für Freiheit und Solidarität, für Wohlstand und Gerechtigkeit, für Souveränität und Offenheit und für Menschenwürde und Fortschritt, für eine nachhaltige Entwicklung sowie auf die Wahrung einer gesunden Umwelt. Sie vereinigt in sich alle, die diese Werte fördern und in Politik und Gesellschaft einbringen wollen.
Die genauen Grundsätze werden im aktuellen Parteiprogramm der Kantonalpartei festgehalten.
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Name, Rechtsform, Sitz
1.1: «Die Mitte Hinwil » ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Hinwil. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei.
1.2: Die Partei «Die Mitte Hinwil » (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisation der Partei «Die Mitte Kanton Zürich» (nachfolgend Kantonalpartei genannt) in Hinwil Sie anerkennt die Statuten und Programme der Bezirks- und Kantonalpartei. Sie ist ein selbstständiges Glied der Bezirkspartei und eine Ortspartei der «Die Mitte Kanton Zürich».
1.3: Für alle Sachverhalte, welche in diesen Statuten nicht speziell geregelt sind, gelten die Regelungen der Kantonalpartei sowie die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2: Zweck
Die Ortspartei fördert die politische Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der «Die Mitte Schweiz» und vertritt das Gedankengut der Partei durch aktive Mitwirkung in den Gemeindeangelegenheiten.
Art. 3: Sprachregelung
Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen für Personen und ihre Funktionen gelten für alle Geschlechter.
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 4: Erwerb
a) Voraussetzung
- Mitglied der Ortspartei kann unabhängig von der Stimmberechtigung werden, wer
- bereit ist, ihre Ziele zu fördern,
- in Hinwil wohnt oder einen engen Bezug dazu hat,
- keiner anderen Partei angehört, weder Mitglied ist noch bei einer Organisation oder Gruppe mitwirkt, die gegen die Grundsätze der «Die Mitte» arbeitet.
- b) Verfahren
Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Ortspartei. Sein Entscheid kann beim Kantonalvorstand angefochten werden.
Art. 5: Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
- a) Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes erfolgen.
- b) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für die Aufnahme wegfallen,
- es gegen die Statuten und Grundsätze der Partei verstossen hat,
- es durch verwerfliches Verhalten gegenüber Parteimitgliedern oder -organen die Einheit in erheblicher Weise beeinträchtigt oder den Ruf und das Ansehen der Partei schädigt,
- es trotz wiederholter Mahnung die gemäss Statuten und Reglementen zu entrichtenden Beiträgen an die Partei nicht bezahlt.
- c) Verfahren
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Ortspartei nach Anhören des betroffenen Mitglieds. Lässt sich keine Einigung erzielen, stellt der Vorstand beim Präsidium der Kantonalpartei einen Antrag auf Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium der Kantonalpartei
Unabhängig des Entscheides der Kantonalpartei kann der Vorstand der Ortspartei in eigener Kompetenz den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Ortssektion beschliessen.
Gegen den Ausschluss kann innert 10 Tagen ab Empfang des Entscheids beim Präsidium der Kantonalpartei schriftlich Rekurs eingereicht werden. Über den Rekurs entscheidet der Kantonalvorstand.
Während des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied suspendiert.
Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der parteiinternen und an der politischen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein.
Es kann für öffentliche Ämter nominiert oder mit besonderen Aufgaben vertraut werden. Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
Art. 7: Sympathisanten
Personen, welche die Mitgliedschaft in der Ortspartei gemäss Art. 2 nicht erwerben, gleichwohl aber an der Parteiarbeit teilnehmen oder sie unterstützen wollen, gelten als Sympathisanten.
Dritter Abschnitt: Organisation
Art. 8: Organe
Die Organe der Ortspartei sind
- Die Versammlung der Mitglieder, die als Generalversammlung (GV) oder die Parteiversammlung (PV)] einberufen werden kann
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 9: Amtsdauer
Vorstand und Rechnungsrevisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für Abwahlen während der Amtsdauer ist eine Zweidrittelmehrheit des zuständigen Wahlorgans erforderlich.
Art. 10: Beschlussfassung
Soweit die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen, werden die Beschlüsse der Parteiorgane mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Organmitglieder gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.
Art. 11: Die Generalversammlung
11.1: Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Ihr stehen zu:
- der Entscheid über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über das Parteiprogramm und die Richtlinien der politischen Arbeit,
- der Entscheid über alles, was ihr vom Vorstand unterbreitet wird,
- der Erlass und die Änderung der Statuten,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten,
- die Entgegenahme des Revisorenberichts und die Abnahme der Rechnung,
- die Festsetzung und Kenntnisnahme des Budgets und der Mitgliederbeiträge
- die Wahl des Parteipräsidenten und Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung der Ortspartei.
11.2: Zusammentritt
- a) ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Der Präsident lädt die Mitglieder durch Zirkular unter Angaben der Zeit, des Ortes und der Verhandlungsgegenstände mindestens 14 Tage im Voraus ein. Die GV ist öffentlich, sofern es der Vorstand nicht anders beschliesst.
- b) ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung muss ausserdem einberufen werden:
- auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder
- auf Antrag des Vorstandes
Eine solche GV muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Parteipräsidenten stattfinden.
11.3: Erweiterung der Traktandenliste
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Präsidenten schriftlich die Erweiterung der Traktandenliste beantragen.
Über Geschäfte, die verspätet oder erst an der Versammlung zur Sprache gebracht werden und nicht auf der Traktandenliste stehen, darf die GV nicht Beschluss fassen.
Art12: Die Parteiversammlung (PV)
12.1: Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung dient der Standortbestimmung vor wichtigen Wahlen und Abstimmungen und der allgemeinen Information der Mitglieder.
Sie bestimmt die Kandidaten für die Gemeinderatswahlen sowie für die Wahlen in die übrigen Behörden, die der Volkswahl unterstehen. Sie kann auch Abstimmungsparolen fassen und Wahlvorschläge für politische Gremien festlegen.
12.2: Einberufung
Die Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten vor Wahlen und Abstimmungen oder zu Informationsabenden einberufen werden. Er muss sie einberufen
- wenn es von einem Fünftel der Mitglieder spätestens 30 Tage vor einer Wahl oder einer Abstimmung schriftlich verlangt wird,
Art. 13: Der Vorstand
13.1: Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt die Ortspartei gegen aussen und gegenüber der Bezirks- und Kantonalpartei. Er ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei und entscheidet alle Fragen, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere:
- die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Mitgliederversammlung sowie die Einberufung dieser Organe,
- die Organisation von politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- die Wahlkampfleitung, sofern nicht ein spezieller Wahlausschuss gebildet wird,
- der Vollzug der Beschlüsse von General- und Mitgliederversammlung,
- die Förderung des regelmässigen Austausches mit Behördenmitgliedern,
- das Führen der zentralen Mitgliederdatenbank.
In Fällen besonderer Dringlichkeit entscheidet der Präsident allein. Kann eine Versammlung in dringlichen Fällen nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vorstand auch in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der GV fallen. Die Mitglieder sind über solche Entscheide zu informieren.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn eine Mehrheit des Vorstandes anwesend ist (virtuelle Sitzungen sind möglich). Alternativ kann ein Entscheid im Zirkularverfahren erwirkt werden, ausser ein Vorstandsmitglied verlangt die Diskussion.
13.2: Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar sowie weiteren von der GV gewählten Mitgliedern.
13.3: Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er muss den Vorstand einberufen, wenn es von einem seiner Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat innert 10 Tagen ab Eingang des Antrages stattzufinden.
Artikel 14: Die Rechnungsrevisoren
14.1. Zuständigkeit
Die Rechnungsrevisoren haben jährlich das Kassa- und Rechnungswesen der Ortspartei zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
14.2. Zusammensetzung
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 15: weitere Einrichtungen der Partei
15.1. Delegierte
Die gewählten Delegierten vertreten die Ortspartei im Bezirk und Kanton. Sie werden nach den Kantonsratswahlen auf zwei Jahre gewählt und dem Bezirk gemeldet. Sie informieren nach Möglichkeit an den entsprechenden Parteiversammlungen über die Bezirks- sowie kantonale Delegiertenversammlung.
15.2: Kommissionen
Der Vorstand kann für die Bearbeitung einzelner Aufgaben Spezialkommissionen bilden, denen ausnahmsweise auch Nichtmitglieder angehören dürfen.
Die Befugnisse dieser Kommissionen werden durch den jeweiligen Auftrag festgelegt.
Artikel 16 Die Finanzen der Partei
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden namentlich aufgebracht durch
- die Mitgliederbeiträge
- Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden und Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 17: Auflösung
Eine Auflösung der Ortspartei kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen der GV beschlossen werden.
Die Bezirkspartei ist vor Einberufung der Generalversammlung bezüglich der Auflösungsabsicht zu orientieren.
Das Reinvermögen und das Inventar sind bei der Auflösung bis zur Gründung einer neuen Ortspartei der Bezirkspartei zu übergeben, welche es bis zur Gründung einer neuen Ortspartei, aber längstens 10 Jahre treuhänderisch verwaltet. Nach Ablauf von 10 Jahren fällt das Vermögen definitiv an die Bezirkspartei.
Artikel 18: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 15.09.2021 in Kraft und ersetzten die bestehenden Statuten. Sie unterliegen der Genehmigung durch das kantonale Parteipräsidium.
Artikel 19: Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann jederzeit erfolgen. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der GV.
Namens der Generalversammlung
Der Präsident Die Aktuarin
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Osi Achermann Brigitte Wälchli
Genehmigt durch «Die Mitte Kanton Zürich» am
Parteipräsidentin Geschäftsführerin